Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.03

§ 1.03 – Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen. normal normal Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden. normal normal Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. normal normal Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung und sonstiger Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. normal Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten. normal Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen. normal Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Besatzung muss den Anweisungen des Schiffsführers folgen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord zu gewährleisten.
  • Alle Personen an Bord sind verpflichtet, die Sicherheitsanweisungen des Schiffsführers zu befolgen.
  • Personen, die vorübergehend den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffs bestimmen, sind ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
  • Die Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder dürfen nicht durch Müdigkeit, Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinträchtigt sein.
  • Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr dürfen Besatzungsmitglieder und andere verantwortliche Personen nicht ihren Dienst verrichten oder den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffs bestimmen.